Satzung

Satzung für den Freundeskreis Grugapark Essen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Grugapark Essen“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Essen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein „Freundeskreis Grugapark Essen e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Volksbildung, der Wissenschaft und Forschung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Kunst und Kultur und der internationalen Gesinnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aktivitäten im bzw. zugunsten des Grugaparks Essen, z. B. durch

  • Dokumentation und Pflege der historischen Parkanlage mit ihren umfangreichen botanischen Sammlungen sowie Pflanzen- und Tierbeständen,
  • Publikationen, Vorträgen und Führungen zum Thema „Grugapark“,
  • Förderung und Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen sowie Angeboten,
  • Erhalt und Ausbau der Lehr- und Bildungseinrichtungen auf den Gebieten Okologie, Botanik, Zoologie sowie Natur- und Artenschutz, 
  • Beschaffung von Lehr-undLernmitteln sowie Pflanzen und Tieren,
  • Erhalt, Pflege und Vermehrung der Kunstobjekte im Grugapark.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen a u s Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitgliederdes Vereins können sein: Natürliche und juristische Personen sowie Gesell- schaften. Über die Aufnahme n e u e r Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammliung
b) Vorstand

§ 7 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und einem oder zwei Stellver- tretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederver- sammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand kann für die Tätigkeit des Vereins erforderliche Ausschüsse berufen und deren Aufgaben festsetzen.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung soll schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. In diesem Falle gilt Abs. 3 entsprechend. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zu bestätigen und in der Niederschrift über die nächste Sitzung des Vorstandes festzuhalten.

§ 10 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins werden gemäß dem in § 2 genannten Satzungswerk verwendet. Uber die Verwendung entscheidet im einzelnen der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und dem Gesetz. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fallen von sieben Tagen, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht eingerechnet. Vertretung ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt (Jahreshauptversammlung).
  3. Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind insbesondere: a) Erstattung des Jahresberichtes / b) Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung  / c) Entlastung des Vorstandes / d) Wahl der Rechnungsprüfer
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich a u s dieser Satzung oder a u s dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Versammlung.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Der Vorsitzende des Vorstandes und — bei seiner Verhinderung — sein Stellvertreter sind befugt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

  1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt mit ihrem Tode.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wenn es 2 Jahre hintereinander seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, b) wenn ein wichtiger Grund zum Ausschluss vorliegt.

 

§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins mit 2/3 der abgegeben Stimmen.
  2. Ergibt die Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen, in der für die Annahme die einfache Stimmenmehrheit genügt. Die EinladungzuderzweitenMitgliederversammlungmussdenHinweisenthalten,dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen wird.
  3. Bei einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß 8 2 zu verwenden hat.

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